Über uns

 

Der im Juni 1992 gegründete Förderverein setzt sich zum Ziel, den Kindergarten und die Grundschule in Bernbeuren finanziell zu unterstützen.
 
Inzwischen wurden schon über 95.000,- Euro durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vereinsaktionen erwirtschaftet. Zu den Veranstaltungen zählen der Martinsgänseverkauf, der Kinderfaschingsball, das Osterkerzenbasteln, das Ferienprogramm und die Kindergarten- und Schulfeste!

Durch den Verein wurden  verschiedene Anschaffungen für den Kindergarten und die Grundschule in Bernbeuren getätigt und verschiedenste Veranstaltungen mitfinanziert.

Ohne die zusätzlichen Mittel des Fördervereins wären diese Anschaffungen nicht möglich gewesen. 

 
Werden auch Sie Mitglied im Förderverein!
Der Jahresbeitrag beträgt nur 10,- Euro
.


Der Verein verwendet seine Mittel nur für Investitionen, die direkt den Kindern im Kindergarten und später in der Schule zu Gute kommen.
Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und bedanken uns für Eure Unterstützung!

Eurer Förderverein
Kindergarten und Schule Bernbeuren e.V.
 

Jeder fängt mal klein an - so wie wir. Aus einer gemeinsamen Vision haben wir zusammen Schritt für Schritt etwas Großes gemacht. Darauf sind wir stolz.

Vorstandschaft (2025-2027)

1. Vorstand

Anna Holzamer

2. Vorstand

Sandra Heger

Kassier 

& Schriftführer

Lisa Wolf 

& Susanne Sprenzel

Beisitzer und ständige Helfer 

Tina Bannaski, Sonja Böck, Steffi Freiwald, Karin Hiltensberger, Katharina Lerchenmüller, Susanne Morneweg, Steve Rosifka, Steffi Straub und Maria Steyer 

 
Projekte und Anschaffungen

Hier sind einige unserer unterstützten Projekte und Anschaffungen aufgeführt:

Kindergarten St.Nikolaus Bernbeuren

  • Klettergerüst 2021
  • Schaukel
  • Stiefelkakteen
  • Musik- und Rhythmusinstrumente
  • Turngeräte
  • Außenspielgeräte
  • Tastweg mit Weidentipis
  • Teppichböden
  • Vorschulmittel (Enten- und Zahlenland)
  • Spielsachen (Puzzle, Baukästen, Förderspiele)
  • Linkshänderbedarf
  • Bücher
  • Arbeits- und Maltische
  • Digitalkameras
  • Malstaffeleien
  • Klettergerüste
  • Sandkasten
  • Gesellschaftsspiele
  • Outdoor Wasserlaufbahn

Grundschule Bernbeuren

  • Flitzies für den Schlittenberg
  • Klettergerüst 2021
  • Schulbibliothek
  • Büchereileseausweise für die 1. Klasse (jährliche Kostenübernahme)
  • Klassenzimmer im Freien
  • Materialien für den Sportunterricht
  • Antolin- und Mathetiger-Programme (Antolinpreise für Ehrungen)
  • Schullizenzen für Lernprogramme (Zahlenzorro + Lesetrainer)
  • Boomwhacker
  • Musik-Anlage
  • Klettergerüst 
  • Zuschüsse für Schulausflüge
  • Lehr- und Lernmaterial
  • Zuschuss für den Besuch einer Operettengruppe
  • Brezen für den Skitag
  • Busfahrt zum Leichtathletikwettbewerb nach Peißenberg
  • Mobile Musikanlage
  • Softwarelizenzen MS-Office 2016 für den gesamten Computerraum


Satzung des Fördervereins Kindergarten und Grundschule Bernbeuren

 § 1
 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 1.      Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten und Grundschule Bernbeuren“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim führt er den Zusatz e. V.
 2.      Der Sitz des Vereins ist Bernbeuren.
 3.      Das Geschäftsjahr ist vom 01.10. bis 30.09. 

  

§ 2
 Zweck des Vereins

  
1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 2.      Zweck des Vereins ist die materielle oder finanzielle Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung der Kinder des Kindergartens St. Nikolaus sowie der Grundschule Bernbeuren. Er setzt seine Mittel zudem zur Verbesserung und Erweiterung der Einrichtung und der Ausstattung des Kindergartens und der Schule ein, sofern dies nicht vom Träger oder anderen Institutionen gewährleistet werden kann.
 Der Vereinszweck wird weiterhin verwirklicht durch:
 §  Beschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterialien, allg. pädagogischen Hilfsmitteln sowie Ausstattungsgegenständen
§  Förderung von Exkursionen, Wanderungen und Fahrten
§  Förderung und Veranstaltung von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen
  

§ 3
 Verwendung der Mittel des Vereins

 
1.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
 .      Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.
  

§ 4
 Mitgliedschaft

  
1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder digitale Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Über die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
 2.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30.09. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.
 Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats widerrufen. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
 Bei Austritt oder Ausschließung aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  

§ 5
 Mitgliedsbeitrag

  
1.   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
 2.   Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist für das volle Geschäftsjahr zu entrichten, also auch dann, wenn die Mitgliedschaft unterjährig beginnt oder endet.
 3.   Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für diese Fälle eine Mahngebühr festlegen.
   

§ 6
 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind
 a.   der Vorstand
b.   die Mitgliederversammlung
   

§ 7
 Der Vorstand

  
1.   Der Vorstand besteht aus
 a.   der/dem Vorsitzenden
b.   der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.   der/dem Schriftführer*in
d.   der/dem Schatzmeister*in
  Der Vorstand kann Beisitzer*innen berufen und informiert über diese Veränderungen in der Mitgliederversammlung. Die Beisitzer*innen haben eine beratende Funktion und auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
 2.   Nur beitragspflichtige Mitglieder können als Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
 3.   Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und auf Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 
 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren wie z. B. per Mail gefasst werden. 
 4.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 
§ 8
 Mitgliederversammlung

  
1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragen.
 2.      Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf die Ehefrau bzw. den Ehemann oder eine erziehungsberechtigte Person für das gemeinsame Kind übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.
 3.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich zu erfassen. Das erstellte Protokoll muss von der/von dem Protokollführer*in sowie dem anwesenden Vorstand unterschrieben werden. Die/der Protokollführer*in ist zu Beginn der Versammlung zu wählen. 
  

§ 9
 Einberufung der Mitgliederversammlung

 
1.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per Aushang im Eingangsbereich des Kindergartens und der Grundschule sowie an den öffentlichen Anschlagstafeln der Gemeinde Bernbeuren unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushangs. 
 2.      In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung angegeben werden.
  

§ 10
 Leitung der Mitgliederversammlung

 
 1.      Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 
 2.      Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte beschließen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
 3.      Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen.
 4.      Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes ist.
 5.      Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Satzungsänderung, die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
  

§ 11
 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 
 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a.   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b.   Entgegennahme des Kassenberichts der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
c.   Entgegennahme des Berichts der/des Kassenprüfenden,
d.   Entlastung des Vorstandes,
e.   Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
f.     Wahl der Kassenprüfenden (mindestens eine/einen, maximal zwei Kassenprüfer*innen),
g.    Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der Mitgliederversammlung obliegen,
h.   Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung,
i.      Änderung der Satzung,
j.      Auflösung des Vereins.
  

§ 12
 Kassenprüfende

 
 1.   Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch mindestens eine/einen, maximal zwei Kassenprüfer*innen, die jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 Die Kassenprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassenprüfer*innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
 Scheidet eine/ein Kassenprüfer*in innerhalb ihrer/seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/einen Ersatzkassenprüfer*in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
 2.   Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 
 

 § 13
 Auflösung des Vereins

 
1.      Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
 2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Bernbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  

– Ende der Satzung –